Das Obergericht erachtet, wie die Vorinstanz, für die Tatbestände der groben Verkehrsregelverletzung und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, die eine Wahl der Sanktionsart zulassen, eine Geldstrafe als angemessen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Für die zu beurteilende qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Freiheitsstrafe) erübrigt sich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Ausführungen zur Wahl der Strafart.