6.3 Festlegung der Strafart Der Beschuldigte wird für mehrere Straftatbestände schuldig gesprochen. Für den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit Seite 25 von 37 (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG) sieht das Gesetz nur die Strafart der Freiheitsstrafe vor. Art. 90 Abs. 3ter SVG findet vorliegend keine Anwendung (siehe E. 6.1 vorstehend). Die Tatbestände der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit.