Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, so hat es zunächst für jede Straftat die Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte «konkrete Methode»). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 8.3.1 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).