Gemäss dem in den Akten der Staatsanwaltschaft beiliegenden Strafregisterauszug sowie dem von Amtes wegen edierten aktuellen Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte am 26. August 2009 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft und am 3. März 2010 wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug nach Art. 95 Abs. 2 SVG (act. 25 StA, act. 5.3). Damit liegt innerhalb der letzten zehn Jahre vor der hier zu beurteilenden Tat eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer vor. Eine Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG scheidet im vorliegenden Fall aus. Ob diese Bestimmung im Üb-