Seite 23 von 37 und erfordert einen entsprechenden Eintrag im Waffentragschein». Unterlässt der Beschuldigte solche naheliegenden Abklärungen, muss er sich zumindest Eventualvorsatz anrechnen lassen. Das Bestreiten des Eventualvorsatzes ist vor diesem Hintergrund und mit Verweis auf die treffende vorinstanzliche Erwägung (E. 7.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung) nicht glaubhaft.