Der Beschuldigte macht geltend, er habe nicht gewusst, dass die von ihm bestellten Teleskopschlagstöcke Waffen seien und damit einer Bewilligungspflicht unterlägen. Sie seien aus Plastik hergestellt und somit harmlos und für die Fasnacht gedacht gewesen. Damit machte er sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum geltend. Vorliegend darf das Wissen vorausgesetzt werden, dass der Besitz von Gegenständen, die zur Verletzung von Menschen bestimmt sind, in der Schweiz gesetzlich geregelt ist. Es ist ohne Weiteres mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Gesetzgeber Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, wie Waffen behandelt.