Es handelt sich indes um bewilligungspflichtige Waffen (Art. 25 Abs. 1 WG). Die fünf vom Beschuldigten bestellten Waffen gelangten zur Zollstelle Zürich-Flughafen und damit in das schweizerische Staatsgebiet. Dies entspricht der Tatbestandsvariante des «in die Schweiz verbringen Lassens». Indem der Beschuldigte die fünf (Teleskop-)Schlagstöcke ohne entsprechende Bewilligung in die Schweiz bestellt hat, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.