Das Argument des Beschuldigten, wonach die Schlagstöcke klar als Imitat erkennbar seien, geht fehl. Sie sind nicht offensichtlich als Imitate erkennbar, sofern es sich überhaupt um Imitate handelt. Weder farblich noch aufgrund des Materials oder anderweitig unterscheiden sich die Schlagstöcke optisch von regulären Schlagstöcken. Zudem weisen die Schlagstöcke, wie bereits erwähnt, ein Gewicht von je ca. 200 Gramm auf. Damit handelt es sich bei den fraglichen fünf Teleskopschlagstöcken um Waffen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. (Teleskop-)Schlagstöcke sind keine verbotenen Waffen (Art. 5 Abs. 2 lit. b WG). Es handelt sich indes um bewilligungspflichtige Waffen (Art. 25 Abs. 1 WG).