Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b WG sind unter anderem die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Schlag- und Wurfgeräten nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, mit Ausnahme der Schlagstöcke, verboten. Eine Bewilligung benötigt nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 WG, wer (nicht verbotene) Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will.