Ergänzend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, es gebe mehrere Gerichtsurteile, auch des Bundesgerichts, wonach auch Scherzartikel oder Waffen, die leicht verwechselt werden könnten und für die Fasnacht bestellt worden seien, wie etwa «Chäpslitätscher», als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten würden, sofern sie echten Waffen ähnlichsehen. Ausnahmen würden nur dann gelten, wenn sich die Gegenstände eindeutig und schon aus der Distanz als Spielzeug unterscheiden würden, beispielsweise durch auffällige Merkmale wie eine knallrote Revolvertrommel (7.1. S. 18 f.).