Der Beschuldigte hätte zumindest erkennen müssen, dass die bestellten Gegenstände bewilligungspflichtig sein könnten, und hätte entsprechende Abklärungen treffen müssen. Da er dies unterlassen habe, sei er zu Recht wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt worden. Im Übrigen verweist die Staatsanwaltschaft vollumfänglich auf die ausführlichen und schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz.