B. Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führt hingegen aus, dass – wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt – der Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass es sich bei den bestellten Teleskopschlagstöcken unabhängig von Material und Gewicht um bewilligungspflichtige oder allenfalls verbotene Waffen gehandelt habe. Der Argumentation, es handle sich mangels Gewichts nicht um «richtige» Teleskopschlagstöcke und damit nicht um Waffen, könne nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hätte zumindest erkennen müssen, dass die bestellten Gegenstände bewilligungspflichtig sein könnten, und hätte entsprechende Abklärungen treffen müssen.