5.3 Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vorfall vom 22. Dezember 2018) 5.3.1 Vorbringen der Parteien A. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, dass der Beschuldigte offensichtlich nur Scherzartikel für die Fasnacht habe bestellen wollen. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Ebenfalls sei der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Im Waffengesetz fehle jegliche Definition für den Teleskopschlagstock. Als Waffe im Sinne des Gesetzes könne ein solcher Stock jedenfalls nur gelten, wenn er aus Metall sei und mindestens 500 Gramm schwer wiege. Aktenkundig sei lediglich die Verpackung.