Es handelt sich bei den konkreten Verhältnissen jedoch keineswegs um besondere Umstände, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Insbesondere war die Temporeduktion nicht temporär, sondern permanent, was ebenfalls gegen das Vorliegen besonderer Umstände spricht. Die Tatsache, dass die Fahrbahn richtungsgetrennt und mit einer Mittelleitplanke versehen ist, stellt eine Alltagssituation auf Autobahnen dar, aus welcher der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.