Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung damit nicht mehr auf der (zwischen der Verzweigung Wiggertal und der Verzweigung Härkingen verlaufenden) sechsspurigen bzw. dreispurigen Autobahnstrecke, sondern bereits im Bereich der Verzweigung. Angesichts der Strassenführung lagen für den Beschuldigten klare Referenzpunkte vor, die auf eine Änderung der zulässigen Geschwindigkeit hingewiesen haben. Gerade weil der Beschuldigte die Strecke nach eigenen Angaben nicht richtig kannte, wäre in Bezug auf das Temporegime besondere Vorsicht geboten gewesen. Dass er die Signalisation übersah, zeigt eine grobe Unaufmerksamkeit des Beschuldigten auf.