Der Beschuldigte überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine derartige Überschreitung auf der Autobahn grundsätzlich sowohl objektiv als auch subjektiv im Bereich der groben Verkehrsregelverletzung und lässt in der Regel auch subjektiv auf ein rücksichtsloses Verhalten schliessen, sofern keine besonderen Umstände als Gegenindizien vorliegen. Der Bereich, in dem die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h herabgesetzt ist, befindet sich auf der Verzweigungsrampe, wo sich die Autobahnen A1 und A2 trennen.