5.2.3 Subjektiver Tatbestand Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32 E. 5.1). Diese ist zu bejahen, wenn dem Täter die allgemeine Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn