Dies wurde als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert. Anders entschied das Bundesgericht in einem Fall, indem eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn von 51 km/h vorlag und die Geschwindigkeit provisorisch auf 80 km/h beschränkt war, und zwar aufgrund zu hoher Feinstaubwerte. Dort entschied das Bundesgericht, dass keine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, da es subjektiv an einem rücksichtlosen Verhalten fehle, wenn der Beschwerdeführer aus Unachtsamkeit, die während bloss einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen habe (BGer 6B_109/2008 vom 13.06.2008 E. 3.2).