und der Übersichtlichkeit optisch als Ausserortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte (BGer 6B_590/2019 vom 28.06.2019 E. 2.2; BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_148/2012 vom 30.04.2012 E. 1.3). Im Entscheid BGer 6B_444/2016 vom 3. April 2017 hatte eine Person die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn in einem Baustellenbereich, in dem Arbeiter anwesend waren, um 33 km/h überschritten. Dies wurde als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert.