Sie kann nicht unbesehen auf Fälle übertragen werden, in denen die Höchstgeschwindigkeit aus Sicherheitsgründen beschränkt ist. Wenn die Geschwindigkeit auf der Autobahn auf weniger als 120 km/h, namentlich auf 80 km/h, limitiert ist, so ist dies in Bezug auf die mögliche Gefahr vergleichbar mit der Strassensituation ausserorts ausserhalb einer Autobahn. Das bedeutet gemäss Bundesgericht, dass grundsätzlich die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln für Strassen ausserorts zur Anwendung gelangen (zum Ganzen BGer 6B_444/2016 vom 03.04.2017 E. 1.3.1).