Seite 17 von 37 Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 132 II 234 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht gilt die Schwelle von 35 km/h auf der Autobahn zur Annahme einer groben Verletzung jedoch nur bei klassischen Gegebenheiten, in denen die Höchstgeschwindigkeit 120 km/h beträgt. Sie kann nicht unbesehen auf Fälle übertragen werden, in denen die Höchstgeschwindigkeit aus Sicherheitsgründen beschränkt ist.