Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen war die Rechtsprechung zur Wahrung der Rechtsgleichheit gehalten, präzise Regeln festzulegen (BGE 132 II 234 E. 3.1; BGer 6B_444/2016 vom 03.04.2017 E. 1.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten