Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhöhte Gefahr vorliegt, sind immer die besonderen Umstände zu berücksichtigen, wie Verkehrsdichte, Tageszeit, Sichtverhältnisse, Wetterverhältnisse, Zustand der Fahrbahn, besondere örtliche Verhältnisse, Besonderheiten der Signalisation, voraussehbare gefährliche Verkehrssituationen