Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]). Auf Autobahnen sind tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. a der SSV).