Der Beschuldigte habe demnach fahrlässig, mithin aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, namentlich durch Missachtung der Pflicht, Signale zu befolgen. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 80» nenne die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, welche Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Ver- kehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürften (act. 7.1, S. 18).