Der Argumentation des Verteidigers, wonach dieser Schematismus vorliegend nicht gelte, könne nicht zugestimmt werden. Das Landgericht Uri habe zutreffend ausgeführt, dass der Schematismus lediglich dann nicht greife, wenn eine Temporeduktion bloss temporär und aus ökologischen Gründen (namentlich aufgrund der Feinstaubbelastung) angeordnet worden sei und nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit. Dies sei am fraglichen Ort jedoch nicht der Fall. Die dortige Temporeduktion gelte permanent und diene einzig der Verkehrssicherheit. Der Argumentation des Landgerichts Uri sei vollumfänglich zu folgen.