Das Bundesgericht habe für Überschreitungen der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeit einen einfach zu handhabenden Schematismus eingeführt. Nach der Rechtsprechung seien in diesen Fällen die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten werde. Der Argumentation des Verteidigers, wonach dieser Schematismus vorliegend nicht gelte, könne nicht zugestimmt werden.