Subjektiv erfordere der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Dieses sei bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Der Beschuldigte habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf keine Rücksicht genommen habe. Dies genüge zur Tatbestandsverwirklichung.