B. Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führt hingegen aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung am fraglichen Ort unbestritten sei. Bestritten werde einzig, dass der Berufungskläger den subjektiven Tatbestand erfüllt habe. In diesem Zusammenhang schliesse sich die Staatsanwaltschaft der schlüssigen und rechtlich korrekten Begründung des Landgerichts Uri im Urteil vom 29. August 2023 vollumfänglich an.