5.2 Grobe Verkehrsregelverletzung (Vorfall vom 30. Mai 2019) 5.2.1 Vorbringen der Parteien A. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren vor, dass lediglich der subjektive Tatbestand bestritten werde. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte den betreffenden Streckenabschnitt in Härkingen befahren habe und dort mit rund 120 km/h geblitzt worden sei. Der Streckenabschnitt wirke auf Lenker von Fahrzeugen sicherer als eine normale Autobahn, auf welcher mit 120 km/h zulässig seien, da er besonders stark richtungsgetrennt verlaufe. Die Gegenfahrbahn befinde sich in einem Abstand von rund 200 bis 300 Metern.