90 Abs. 3 SVG zu verneinen. Dies gilt insbesondere auch mangels Hinweise auf technische Mängel, nicht oder nur schwer erkennbare Signale oder plötzlich auftretende gesundheitliche Probleme. Somit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte am 31. Januar 2018, um 10:40 Uhr, den Personenwagen, Kontrollschild X.____, auf der Autobahn A2 in Amsteg mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h gelenkt. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 66 km/h schuldig zu erklären.