Zu Gunsten des Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass er die Signalisation auf 80 km/h nicht wahrgenommen hat und nicht die direkte Absicht hatte, eine so krasse Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Allerdings hat er, indem er pflichtwidrig nicht auf die Geschwindigkeitssignalisation achtete, zumindest in Kauf genommen, ein solche Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen und damit ein hohes Unfallrisiko zu schaffen. Er handelte eventualvorsätzlich. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, die es rechtfertigen würden, vorliegend den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG zu verneinen.