Ohne das Erblicken der Signalisation war die Geschwindigkeitsreduktion nicht offensichtlich erkennbar. Auch bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit vom 120 km/h, die auf der Autobahn üblich ist, hätte der Beschuldigte allerdings eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Bei einer Geschwindigkeit von 151 km/h war dem Beschuldigten bewusst, dass er schneller als erlaubt fuhr. Zu Gunsten des Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass er die Signalisation auf 80 km/h nicht wahrgenommen hat und nicht die direkte Absicht hatte, eine so krasse Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen.