BGer 6B_222/2022 vom 18.01.2023 E. 2.1.3, nicht publiziert in BGE 149 IV 50). Wer eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 SVG begeht, erfüllt objektiv den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG (BGE 142 IV 137 E. 11.2). Grundsätzlich sind damit auch die subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestandes erfüllt. Dem Gericht kommt ein – wenn auch begrenzter – Handlungsspielraum zu, um unter besonderen Umständen die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.