schwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Nur in besonderen Konstellationen, wie zum Beispiel bei einem technischen Defekt am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), einer äusseren Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder einer Notfallfahrt ins Spital, kann ein (Eventual-) Vorsatz allenfalls fehlen (vergleiche BGE 142 IV 137 E. 11.2; BGer 6B_222/2022 vom 18.01.2023 E. 2.1.3, nicht publiziert in BGE 149 IV 50).