Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG; vergleiche theoretische Ausführungen zu diesen drei nicht abschliessenden Tatbestandsvarianten in BGer 6B_1399/2016 vom 03.10.2017 E. 1.3.1, E. 1.3.3 f.). Art. 90 Abs. 3 SVG ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstge-