Der neue Art. 90 Abs. 4 SVG erweist sich vorliegend nicht als das mildere Recht, weshalb der in den Tatzeitpunkten geltende Art. 90 Abs. 4 aSVG anzuwenden ist (vergleiche Art. 2 Abs. 2 StGB). Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 SVG blieben unverändert, mithin sind die in den Tatzeitpunkten geltenden Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3 aSVG anwendbar. Ergänzend ist festzuhalten, dass die per 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Art. 90 Abs. 3bis und Abs. 3ter SVG ausschliesslich die Sanktionsfolgen betreffen und gegebenenfalls im Rahmen der Strafzumessung nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. nachfolgend E. 6).