Mit der Revision des sogenannten Rasertatbestands wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Gesetzestext abgebildet. Künftig soll aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervorgehen, dass auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Artikel 90 Abs. 4 SVG der Einzelfall geprüft werden muss. Es soll verdeutlicht werden, dass die Gerichte die Umstände des konkreten Falles berücksichtigen müssen und bei Erfüllung der genannten Grenzwerte der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht automatisch als erfüllt gilt, sondern den Gerichten eine Einzelfallbeurteilung zusteht (zum Ganzen Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 17.11.2021, BBl 2021 3026, S. 74 f.;