Streitig ist damit einzig die rechtliche Qualifikation. Diese wird in E. 5.3 geprüft. 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Vorfall vom 31. Januar 2018) 5.1.1 Vorbemerkung und anwendbares Recht Am 1. Oktober 2023 – mithin nach dem erstinstanzlichen Urteil – traten der neue Art. 90 Abs. 3 bis und Art. 90 Abs. 3ter Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und die revidierte Fassung von Art. 90 Abs. 4 SVG in Kraft. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b aSVG schuldig.