Im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr lag weder eine Einfuhrbewilligung Seite 12 von 37 noch eine Ausnahmebewilligung vor. Der Beschuldigte hat es pflichtwidrig unterlassen, sich über die via Internet bestellten Teleskopschlagstöcke genauer zu informieren. Er hätte durch entsprechende Abklärungen in Erfahrung bringen können und damit wissen müssen, dass dessen Einfuhr einer Einfuhrbewilligung bedarf.