Selbst wenn es sich bei den zur Diskussion stehenden Signalen um Wechselsignale (variablen Geschwindigkeitsanzeigen) gehandelt hätte – was vorliegend wie bereits ausgeführt gerade nicht der Fall war – ist es bei Wechselsignalen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unbedingt notwendig, weitere Beweise zu erheben, wenn bereits anderweitig, zum Beispiel durch Zeugenaussagen der Polizeibeamten genügend feststeht, welche Geschwindigkeitsangabe angezeigt war (BGer 1P.606/2001 vom 31.01.2002 E. 4.3.2). Gestützt auf die oben erwähnten Beweismittel hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Standort in Amsteg, Auto-