Der Beschuldigte bringt ferner vor, dass die Geschwindigkeitsangaben beim Standort der Radaranlage variabel seien und somit nicht nachgewiesen sei, ob diese zum Tatzeitpunkt «80 km/h», «100 km/h» und «100 km/h aufgehoben» angezeigt hätten. Ausserdem sei der Standort der Radaranlage unklar. Es liege lediglich ein nachträglich erstelltes Luftbild vor, jedoch kein unterzeichnetes Standardfoto. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach