Sodann liegt ein Mietvertrag für das Fahrzeug mit dem Kontrollschild X.____ vom 28. Januar 2018 (act. 14 StA) vor, wonach der Beschuldigte dieses Fahrzeug im fraglichen Zeitraum gemietet hat. Dass der Beschuldigte das Fahrzeug gemietet hat, ist unbestritten. Ausserdem wurde die Kreditkarte des Beschuldigten für die Betankung des Fahrzeuges an der Tankstelle am 31. Januar 2018 um 10:48 Uhr verwendet (act. 12 StA, act. 13 StA) und somit acht Minuten nach dem Tatzeitpunkt um 10:40 Uhr. Die Strecke vom Tatort in Amsteg zur Tankstelle kann in dieser Zeitspanne bewältigt werden.