2.2.4 Würdigung der objektiven Beweismittel Es liegen Radarfotos vom 31. Januar 2018 vor (act. 9-11 StA), welche den fehlbaren Lenker des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild X.____ zeigen. Dabei handelt es sich um eine männliche Person mit dunklen Haaren, die eine dunkle Sonnenbrille trägt. Unumstritten ist, dass der Beschuldigte mindestens eine gewisse Ähnlichkeit (ähnliche Gesichtszüge wie auch ähnliche Haare) mit diesem Fahrzeuglenker aufweist, wobei nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob es sich tatsächlich um den Beschuldigten handelt. Sodann liegt ein Mietvertrag für das Fahrzeug mit dem Kontrollschild X.____ vom 28. Januar 2018 (act.