_ bereits, dass ihr Ehemann lediglich als Auskunftsperson einvernommen worden war und nicht als Beschuldigter. Demgemäss ergibt die Behauptung des Beschuldigten, wonach D.____ ihren Ehemann habe decken wollen, keinen Sinn. Wäre sich D.____ nach Vorlage des Fotos nicht sicher gewesen, ob es sich dabei um den Beschuldigten handelt, hätte sie dies ohne Weiteres sagen können. Dem Beschuldigten gelingt es nicht, die glaubhaften Aussagen von C.____ und D.____ in Zweifel zu ziehen.