Die Argumentation des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er mittlerweile vom Fahrer des Wagens, welchen er aufgrund von Zeugnisverweigerungsrechten nicht nennen müsse, erfahren habe, dass C.____ bei der Rückgabe des Wagens gar nicht anwesend gewesen sei, sondern seine Ehefrau den Wagen entgegengenommen habe, geht fehl. Dies insbesondere, da die Ehefrau den Seite 9 von 37 Beschuldigten ebenfalls als jene Person identifiziert hat, die den Wagen zurückgebracht hat, und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb C.____ und D.____ in diesem Punkt die Unwahrheit sagen sollten.