Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, weshalb C.____ und D.____ den Beschuldigten wider besseres Wissen als jene Person identifizieren sollten, welche das Tatfahrzeug zurückgebracht hat, wenn dem nicht so wäre. Somit erscheinen die entsprechenden Aussagen von C.____ und D.____ glaubhaft. Dies insbesondere, da C.____ auf die Sanktionsfolgen der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) aufmerksam gemacht wurde.