Das Fahrzeug sei vollgetankt zurückgebracht worden, was überprüft worden sei (act. 5 StA Frage 8) und das Fahrzeug sei auch erst wieder einige Tage später weitervermietet worden (act. 5 StA Frage 10). Die Ehefrau des D.____, hat anlässlich der informellen Einvernahme am 4. April 2018 (act. 2 StA S. 7) ausgesagt, den Beschuldigten auf dem vorgelegten Foto wiederzuerkennen. Auch sie habe bestätigt, dass der Beschuldigten das Fahrzeug mit dem Kontrollschild X.____ am 31. Januar 2018 persönlich zurückgebracht habe.