2.2.3 Würdigung der Aussagen von C.____ und D.____ C.____ (Geschäftsführer der B.____ GmbH) hat anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson am 27. März 2018 eindeutig ausgesagt, dass er sich sicher sei, dass der Beschuldigte den Wagen am besagten Tag zwischen 10:30 Uhr und 11:00 Uhr bei ihm selbst zurückgebracht habe (act. 5 StA Frage 2, 3 und 4). Bei der erfolgten Gegenüberstellung habe er den Beschuldigten zweifelsfrei wiedererkannt. C.____ hat weiter zu Protokoll gegeben, dass nach der Rückgabe von Fahrzeugen jeweils keine Probefahrten stattfänden (act. 5 StA Frage 9). Das Fahrzeug sei vollgetankt zurückgebracht worden, was überprüft worden sei (act. 5