Mindestens könnte man erwarten, dass ein Kreditkarten- Inhaber angeben kann, welchem begrenzten Personenkreis genau der Zugriff auf diese Karte gewährt wird und dass er nicht lediglich Schätzungen zur Zahl der Zugriffsberechtigten bekannt geben kann. Gemäss dem Beschuldigten sei die Karte «vielleicht vier bis fünf Leuten» zugänglich (act. 3 StA Frage 42). Insgesamt sind die Aussagendes Beschuldigten sehr vage und von zahlreichen Widersprüchen geprägt, weshalb die gemachten Aussagen Zweifel an der Glaubhaftigkeit erwecken.